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211.61 CH-BL

§ 12 Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) - Kontrolle der Datenbezüge und Entzug des Zugangs

Öffentlichkeit des Grundbuchs
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§ 12 GBV BL · Kontrolle der Datenbezüge und Entzug des Zugangs

1. Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Einhaltung der kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffsberechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.

2. Hierfür kann die Sicherheitsdirektion zulasten der Benutzerkreise externe Fachleute beiziehen.

3. Bei Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Grundbuchdaten wird der elektronische Zugriff bis zur Klärung suspendiert.

4. Die Weitergabe von Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten.

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