211.61
CH-BL
§ 11 Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) - Wirkung der Datenbezüge
Öffentlichkeit des Grundbuchs
§ 11 GBV BL · Wirkung der Datenbezüge
1. Die im Abrufverfahren bezogenen Daten des Grundbuchs stellen nur ein Informationsmittel gemäss Art. 33 GBV dar.
2. Für die Richtigkeit der im Abrufverfahren bezogenen Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Rechtswirkung haben nur die vom Grundbuchamt ausgestellten beglaubigten Grundbuchauszüge.