211.59
CH-BL
§ 7 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Programmvereinbarung und Berichterstattung
§ 7 KÖREBKV · Programmvereinbarung und Berichterstattung
1. Der Regierungsrat vereinbart die Planung des ÖREB-Katasters in einer mehrjährigen Programmvereinbarung mit der zuständigen Stelle des Bundes.
2. Das Amt für Geoinformation erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.