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§ 7 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Programmvereinbarung und Berichterstattung

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§ 7 KÖREBKV · Programmvereinbarung und Berichterstattung

1. Der Regierungsrat vereinbart die Planung des ÖREB-Katasters in einer mehrjährigen Programmvereinbarung mit der zuständigen Stelle des Bundes.

2. Das Amt für Geoinformation erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

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