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§ 6 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Beglaubigte Auszüge nach Art. 14 ÖREBKV[[1]](#articletitle_text_fn_797553_2_1_c)

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§ 6 KÖREBKV · Beglaubigte Auszüge nach Art. 14 ÖREBKV[[1]](#articletitle_text_fn_797553_2_1_c)

1. Es werden keine Beglaubigungen von Katasterauszügen erstellt.

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