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§ 4 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Aufnahmeverfahren

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§ 4 KÖREBKV · Aufnahmeverfahren

1. Das Amt für Geoinformation erlässt für die Aufnahme von Daten in den Kataster technische Weisungen.

2. Es stellt bei der Erarbeitung der Weisungen die Mitwirkung der zuständigen kantonalen Fachstellen und der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton auf geeignete Weise sicher.

3. Vorbehältlich der Bestimmungen zur Nachführung der kommunalen Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente gemäss § 3a ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) stellt die zuständige Stelle gemäss § 3 dem Amt für Geoinformation zur Verfügung

a. * die Geobasisdaten der beschlossenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Beschluss und unbenutztem Ablauf der allfälligen Referendumsfrist mit dem Hinweis zur Verfügung, dass es sich um Zusatzinformationen gemäss Art. 8b Abs. 1 Bst. a. der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) handelt;

b. * die nachgeführten Geobasisdaten der rechtskräftigen, öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen spätestens 15 Arbeitstage nach Eintritt der Rechtskraft.

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