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§ 3 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Zuständige Stelle für die Bereitstellung der Daten nach Art. 8 Abs. 1 GeoIG[[1]](#articletitle_text_fn_797550_2_1_c)

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§ 3 KÖREBKV · Zuständige Stelle für die Bereitstellung der Daten nach Art. 8 Abs. 1 GeoIG[[1]](#articletitle_text_fn_797550_2_1_c)

1. Die Bereitstellung der Daten obliegt den nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden.

2. Für die Aufbereitung der Daten können Private beauftragt werden.

3. Die Aufgaben richten sich nach Art. 5 ÖREBKV.

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