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§ 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Verantwortliche Stelle für das Führen des Katasters nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV[[1]](#articletitle_text_fn_797549_2_1_c)

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§ 2 KÖREBKV · Verantwortliche Stelle für das Führen des Katasters nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV[[1]](#articletitle_text_fn_797549_2_1_c)

1. Das Amt für Geoinformation der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle für den ganzen Kanton.

2. Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des Katasters als dynamischen und statischen Auszug via Geoportal zur Verfügung.

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