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211.59 CH-BL

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Inhalt des Katasters

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bilden die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die der Bund als Gegenstand des Katasters festgelegt hat.

2. Nachfolgende zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten gehören zum Bestand des Katasters

a. kantonale Baulinien (ID 22-BL);

b. kommunale Baulinien (ID 25-BL).

3. Zusätzlich werden im Kataster die in den Anhängen 1 und 2 der kantonalen Verordnung über Geoinformation in der Rubrik geplante oder laufende Änderungen bezeichneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dargestellt.

1. Das Amt für Geoinformation der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle für den ganzen Kanton.

2. Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des Katasters als dynamischen und statischen Auszug via Geoportal zur Verfügung.

1. Die Bereitstellung der Daten obliegt den nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden.

2. Für die Aufbereitung der Daten können Private beauftragt werden.

3. Die Aufgaben richten sich nach Art. 5 ÖREBKV.

1. Das Amt für Geoinformation erlässt für die Aufnahme von Daten in den Kataster technische Weisungen.

2. Es stellt bei der Erarbeitung der Weisungen die Mitwirkung der zuständigen kantonalen Fachstellen und der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton auf geeignete Weise sicher.

3. Vorbehältlich der Bestimmungen zur Nachführung der kommunalen Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente gemäss § 3a ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) stellt die zuständige Stelle gemäss § 3 dem Amt für Geoinformation zur Verfügung

a. * die Geobasisdaten der beschlossenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Beschluss und unbenutztem Ablauf der allfälligen Referendumsfrist mit dem Hinweis zur Verfügung, dass es sich um Zusatzinformationen gemäss Art. 8b Abs. 1 Bst. a. der Verordnung des Bundes über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) handelt;

b. * die nachgeführten Geobasisdaten der rechtskräftigen, öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen spätestens 15 Arbeitstage nach Eintritt der Rechtskraft.

1. Das Amt für Geoinformation hat Interessierten den unentgeltlichen, elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster zu gewähren.

1. Der Regierungsrat vereinbart die Planung des ÖREB-Katasters in einer mehrjährigen Programmvereinbarung mit der zuständigen Stelle des Bundes.

2. Das Amt für Geoinformation erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

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