211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 9 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Direktionen und Dienststellen
Organisation
§ 9 KGeoIV · Direktionen und Dienststellen
1. Die Direktionen sorgen für eine zweckmässige Organisation des GIS in ihrem Bereich.
2. Die Direktionen sorgen dafür, dass das GIS zur Unterstützung der Geschäftsprozesse der Verwaltung genutzt wird.
3. Die Dienststellen sind zuständig für ihre fachbezogenen Geobasisdaten, Geoapplikationen und Projekte.
4. Die Dienststellen koordinieren ihre Beschaffungen und Projekte mit der GIS-Fachstelle.