211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 8 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton
Organisation
§ 8 KGeoIV · GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton
1. Die GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton setzt sich paritätisch aus Vertretern der Gemeinden und der kantonalen Verwaltung zusammen. Sie umfasst 6-10 Mitglieder.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder, wobei er für die Vertretung der Gemeinden an deren Wahlvorschläge gebunden ist.
2bis. Der Leiter oder die Leiterin des Amtes für Geoinformation sowie der Leiter oder die Leiterin der GIS-Fachstelle sind von Amtes wegen Mitglieder der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton.
3. Die GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton berät alle Fragen, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kanton im Bereich GIS ergeben.
4. Sie stellt über die zuständige Direktion dem Regierungsrat Antrag.