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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 7 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - GIS-Fachstelle

Organisation
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§ 7 KGeoIV · GIS-Fachstelle

1. Die GIS-Fachstelle

a. plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des kantonalen GIS;

b. verwaltet die Geobasisdaten und Geoinformationen in der kantonalen Geodatenbank;

c. * sorgt für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung der kantonalen Geodatenbank, des kantonalen Geoportals, der Geodienste und Geoapplikationen;

d. stellt die technische Infrastruktur im Bereich GIS bereit;

e. beschafft die notwendigen Georeferenzdaten des Bundes, des Kantons und der Nachbarkantone;

f. vertreibt Geobasisdaten und daraus abgeleitete Produkte an staatliche und private Stellen;

g. berät und unterstützt die Direktionen und Dienststellen bei der Erarbeitung von Geodatenmodellen, bei Projekten, Beschaffungen und Schulungen im Geoinformationsbereich;

h. informiert regelmässig und angemessen die Nutzerinnen und Nutzer des GIS über Neuigkeiten und schafft die Voraussetzungen für deren Erfahrungsaustausch innerhalb der Verwaltung;

i. pflegt Kontakte zu Dritten, insbesondere zum Bund, Kantonen, Gemeinden, Fach- und Benutzergruppen sowie Herstellerfirmen von Software.

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