§ 7 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - GIS-Fachstelle
§ 7 KGeoIV · GIS-Fachstelle
1. Die GIS-Fachstelle
a. plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des kantonalen GIS;
b. verwaltet die Geobasisdaten und Geoinformationen in der kantonalen Geodatenbank;
c. * sorgt für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung der kantonalen Geodatenbank, des kantonalen Geoportals, der Geodienste und Geoapplikationen;
d. stellt die technische Infrastruktur im Bereich GIS bereit;
e. beschafft die notwendigen Georeferenzdaten des Bundes, des Kantons und der Nachbarkantone;
f. vertreibt Geobasisdaten und daraus abgeleitete Produkte an staatliche und private Stellen;
g. berät und unterstützt die Direktionen und Dienststellen bei der Erarbeitung von Geodatenmodellen, bei Projekten, Beschaffungen und Schulungen im Geoinformationsbereich;
h. informiert regelmässig und angemessen die Nutzerinnen und Nutzer des GIS über Neuigkeiten und schafft die Voraussetzungen für deren Erfahrungsaustausch innerhalb der Verwaltung;
i. pflegt Kontakte zu Dritten, insbesondere zum Bund, Kantonen, Gemeinden, Fach- und Benutzergruppen sowie Herstellerfirmen von Software.