211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 6a Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Fachgruppe GIS
Organisation
§ 6a KGeoIV · Fachgruppe GIS
1. Die Fachgruppe GIS behandelt direktionsübergreifende und strategische Aspekte des kantonalen Geoinformationssystems (GIS) und der kantonalen Geodateninfrastruktur. Sie
a. sorgt für eine geordnete Entwicklung der Geoinformationssysteme in der kantonalen Verwaltung;
b. koordiniert direktionsübergreifende GIS-Projekte;
c. behandelt grundsätzliche und strategische Fragen, welche Geoinformationen und die damit verbundenen Tätigkeiten betreffen;
d. pflegt den Austausch von Informationen und Wissen.
2. Die Fachgruppe GIS setzt sich zusammen aus
a. dem Leiter oder der Leiterin der GIS-Fachstelle (Vorsitz);
b. je 1-2 Mitarbeitenden der Direktionen, die durch die Direktionen bestimmt werden.