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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 4 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Datenqualität

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 KGeoIV · Datenqualität

1. Die Mindestanforderungen an die Qualität von Geobasisdaten und Geometadaten entsprechen den vom Bund und Kanton anerkannten Normen.

2. Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit, logische Konsistenz, Lagegenauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

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