211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 33 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Kostenträger für GIS Desktop-Systeme und Fachapplikationen
Finanzierung
§ 33 KGeoIV · Kostenträger für GIS Desktop-Systeme und Fachapplikationen
1. Innerhalb der kantonalen Verwaltung gehen die Beschaffungskosten der Lizenzen der GIS-Desktop-Systeme, die von der Fachgruppe GIS als Standard definiert werden, sowie deren jährliche Wartungskosten, zulasten des Amtes für Geoinformation.
2. Die Entwicklung, Beschaffung und Wartung von fachbezogenen Geoapplikationen und Geodiensten der Dienststellen gehen zu deren Lasten.