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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 32 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Kostenträger der Basisinfrastruktur

Finanzierung
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§ 32 KGeoIV · Kostenträger der Basisinfrastruktur

1. Das Amt für Geoinformation trägt vollumfänglich die Kosten der Basisinfrastruktur des kantonalen GIS.

2. Zur Basisinfrastruktur zählen die kantonale Geodatenbank, das kantonale Geoportal, die grundlegenden Geodienste und Geoapplikationen einschliesslich ihrer technischen Infrastruktur.

3. Das Amt für Geoinformation trägt die Lizenzgebühren für die Nutzung von Georeferenzdaten von Dritten, die von verwaltungsweitem Interesse sind.

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