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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 31 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Einschränkungen

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§ 31 KGeoIV · Einschränkungen

1. Das Urheberrecht an den kantonalen Geobasisdaten gehört dem Kanton.

2. Das Urheberrecht an den kommunalen Geobasisdaten liegt bei der zuständigen Gemeinde.

3. Die Aufschaltung der Geobasisdaten im öffentlichen Datennetz erfolgt ohne Gewähr und hat keinerlei Rechtswirkung. Verbindlich sind einzig die von den zuständigen Stellen beglaubigten Dokumente.

4. Aus technischen Gründen kann die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten nicht garantiert werden.

5. Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt für materielle oder immaterielle Schäden, welche aus dem Zugriff auf die oder der Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichten Daten oder durch technische Störungen entstanden sind, keine Haftung.

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