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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 30 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Datenschutz bei den Nutzerinnen und Nutzer

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§ 30 KGeoIV · Datenschutz bei den Nutzerinnen und Nutzer

1. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.

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