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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 3 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 KGeoIV · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a. «Geodaten»: raumbezogene, digitale Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere hinsichtlich Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnissen;

b. «Geoinformationen»: raumbezogene Informationen, die durch die Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden;

c. «Geobasisdaten»: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen;

d. «Georeferenzdaten»: Geobasisdaten, die für weitere Geodaten als geometrische Grundlage dienen, insbesondere Daten der amtlichen Vermessung, Landeskarten und Orthofotos;

e. «Geometadaten»: formale Beschreibungen der Merkmale von Geodaten, beispielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Aktualität, Genauigkeit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder Bearbeitungsmethoden;

f. «Geodatenmodelle»: Abbildungen der Wirklichkeit, welche Struktur und Inhalt von Geodaten systemunabhängig festlegen;

g. «Geodienste»: vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich der Geodaten vereinfachen und Geodaten in strukturierter Form zugänglich machen;

h. «Geoinformationssystem» (GIS): rechnergestütztes Informationssystem mit dem Geodaten erfasst, redigiert, gespeichert, modelliert, analysiert und in grafischer und beschreibender Art dargestellt werden können;

i. «kantonale Geodatenbank»: zentrale Sammlung von Geodaten und Geoinformationen des Kantons;

j. * «Geoportal»: Einstiegsknoten im öffentlichen Datennetz für den Zugang zu Geodaten und Geoinformationen des Kantons;

k. * «Umgebungsaufnahmen»: georeferenzierte Bildaufnahmen zur Dokumentation und Vermessung von Objekten im öffentlichen Interesse.

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