211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 29 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Nutzung
Zugang und Nutzung
§ 29 KGeoIV · Nutzung
1. Die Datenbezugsstelle kann innerhalb eines Projektes die Daten an ihre Projektpartnerinnen und -partner weitergeben.
2. Bei der Weitergabe der Geobasisdaten gehen alle Verpflichtungen der Datenbezugsstelle zusätzlich auf die empfangenden Dritten über.
3. Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle veröffentlicht oder weitergegeben werden.