211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 27 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Datenabgabe
Zugang und Nutzung
§ 27 KGeoIV · Datenabgabe
1. Die Abgabe von Geobasisdaten erfolgt zentral durch die GIS-Fachstelle oder durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der entsprechenden Geobasisdaten zuständigen Stellen.
2. Die Datenabgabe kann auch über das kantonale Geoportal und die Plattform für Open Government Data im Abrufverfahren erfolgen.
3. Abgabestelle für die Daten der amtlichen Vermessung ist für lokale Bezüge in der Regel die zuständige Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer. Datenbezüge für die kantonale Verwaltung und deren Projektbeauftragte sowie über gemeindeübergreifende Gebiete oder in Kombination mit Geodaten anderer Sachbereiche erfolgen durch die GIS-Fachstelle.