211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 26 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen
Zugang und Nutzung
§ 26 KGeoIV · Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen
1. Die Geodienste und Applikationen dürfen mit dem EDV-Grundbuch verknüpft werden, sofern die entsprechenden Zugriffsberechtigungen des Grundbuchs eingehalten werden.
2. Die Geodienste des Kantons dürfen mit Zustimmung der GIS-Fachstelle mit Geoportalen und Geodiensten anderer staatlicher und privater Institutionen vernetzt werden.