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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 26 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen

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§ 26 KGeoIV · Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen

1. Die Geodienste und Applikationen dürfen mit dem EDV-Grundbuch verknüpft werden, sofern die entsprechenden Zugriffsberechtigungen des Grundbuchs eingehalten werden.

2. Die Geodienste des Kantons dürfen mit Zustimmung der GIS-Fachstelle mit Geoportalen und Geodiensten anderer staatlicher und privater Institutionen vernetzt werden.

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