211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 25 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Technische Zugangsmethoden
Zugang und Nutzung
§ 25 KGeoIV · Technische Zugangsmethoden
1. Die GIS-Fachstelle regelt, mit welchen technischen Methoden und Applikationen direkt auf die kantonale Geodatenbank zugegriffen werden darf. Sie kann diese Methoden und Applikationen sowohl innerhalb der kantonalen Verwaltung als auch im öffentlichen Datennetz auf bestimmte Nutzergruppen beschränken.