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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 24 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Geodienste

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§ 24 KGeoIV · Geodienste

1. Die GIS-Fachstelle betreibt im öffentlichen Datennetz folgende Geodienste

a. Darstellungsdienst für die Abfrage und Anzeige von Geobasisdaten;

b. Suchdienst für die Recherche nach Geobasisdaten auf der Grundlage von Geometadaten;

c. «Download-Dienst» für den Bezug von Geobasisdaten im Abrufverfahren;

d. Geodienst für die Darstellung von Geobasisdaten als Bilddaten in anderen Informatiksystemen (Web Map Service).

2. Für die Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters («kGWR») durch die Gemeinden oder beauftragte Dritte bietet die GIS-Fachstelle besondere Geodienste an.

3. Weitere Geodienste können vom Kanton nach Bedarf angeboten werden.

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