211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 24 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Geodienste
Zugang und Nutzung
§ 24 KGeoIV · Geodienste
1. Die GIS-Fachstelle betreibt im öffentlichen Datennetz folgende Geodienste
a. Darstellungsdienst für die Abfrage und Anzeige von Geobasisdaten;
b. Suchdienst für die Recherche nach Geobasisdaten auf der Grundlage von Geometadaten;
c. «Download-Dienst» für den Bezug von Geobasisdaten im Abrufverfahren;
d. Geodienst für die Darstellung von Geobasisdaten als Bilddaten in anderen Informatiksystemen (Web Map Service).
2. Für die Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters («kGWR») durch die Gemeinden oder beauftragte Dritte bietet die GIS-Fachstelle besondere Geodienste an.
3. Weitere Geodienste können vom Kanton nach Bedarf angeboten werden.