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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 23 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zugang über das öffentliche Datennetz

Zugang und Nutzung
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§ 23 KGeoIV · Zugang über das öffentliche Datennetz

1. Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A werden durch die GIS-Fachstelle über das öffentliche Datennetz zugänglich gemacht, soweit sie in genügender Qualität vorliegen.

2. Dritten kann auf Geobasisdaten mit Zugriffsberechtigungsstufe B ein passwortgeschützter Zugang gewährt werden, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinden handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle entscheidet, ob die GIS-Fachstelle den Zugang gewähren darf.

3. Ergeben sich durch den Zugang zu den Geobasisdaten im öffentlichen Datennetz unvorhergesehene Datenschutz-, Amtsgeheimnis- oder Sicherheitsprobleme, so ist die GIS-Fachstelle befugt, den Zugang teilweise oder ganz bis zu deren Behebung zu sperren.

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