211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 22 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zugang der kantonalen und kommunalen Behörden
Zugang und Nutzung
§ 22 KGeoIV · Zugang der kantonalen und kommunalen Behörden
1. Die Geobasisdaten sind in der Regel für alle kantonalen und kommunalen Behörden frei zugänglich.
2. Für Geobasisdaten, der Zugangsberechtigungsstufe B und C, ist der Zugang auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschränken, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.
3. Wenn Geobasisdaten der Zugriffsberechtigungsstufe B keinen Geheimhaltungsinteressen widersprechen, dürfen sie im internen Datennetz allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.