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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 22 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zugang der kantonalen und kommunalen Behörden

Zugang und Nutzung
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§ 22 KGeoIV · Zugang der kantonalen und kommunalen Behörden

1. Die Geobasisdaten sind in der Regel für alle kantonalen und kommunalen Behörden frei zugänglich.

2. Für Geobasisdaten, der Zugangsberechtigungsstufe B und C, ist der Zugang auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschränken, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

3. Wenn Geobasisdaten der Zugriffsberechtigungsstufe B keinen Geheimhaltungsinteressen widersprechen, dürfen sie im internen Datennetz allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden.

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