Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.58 KGeoIV CH-BL

§ 20 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B

Zugang und Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 KGeoIV · Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B

1. Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.

2. Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn

a. er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder

b. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.

← § 19 KGeoIV Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zweck § 21 KGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →