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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 2 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zusammenarbeit Kanton / Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 KGeoIV · Zusammenarbeit Kanton / Gemeinden

1. Kanton und Gemeinden pflegen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Geoinformation und nutzen die Synergiemöglichkeiten.

2. Sie sorgen für einen einfachen gegenseitigen Zugang zu den Geobasisdaten und Geoinformationen und verständigen sich insbesondere auf gemeinsame Datenschnittstellen. Sie vernetzen ihre Geodienste.

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