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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 19 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A

Zugang und Nutzung
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§ 19 KGeoIV · Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A

1. Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.

2. Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn

a. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;

b. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte;

c. die Beziehungen zwischen dem Bund und dem Kanton beeinträchtigt werden können;

d. spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden könnten.

3. Wird der Zugang gewährt, bedarf es keiner Einwilligung zur Nutzung.

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