211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 19 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A
Zugang und Nutzung
§ 19 KGeoIV · Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A
1. Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.
2. Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn
a. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
b. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte;
c. die Beziehungen zwischen dem Bund und dem Kanton beeinträchtigt werden können;
d. spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden könnten.
3. Wird der Zugang gewährt, bedarf es keiner Einwilligung zur Nutzung.