211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 17 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Geometadaten
Modellierung, Erhebung, Nachführung und Verwaltung
§ 17 KGeoIV · Geometadaten
1. Zu den Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten geführt werden.
2. Zuständig für die Erhebung und Nachführung der Geometadaten ist die Stelle, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geobasisdaten zuständig ist. Die GIS-Fachstelle sorgt für die Verwaltung, Publizierung und Vernetzung der Geometadaten.
3. Für die Geometadaten ist das Metadatenmodell GM03 gemäss Schweizer Norm SN 612050 verbindlich. Die GIS-Fachstelle legt die zwingend zu erfassenden Attribute fest. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundes.