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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 16 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Transfer der Geobasisdaten

Modellierung, Erhebung, Nachführung und Verwaltung
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§ 16 KGeoIV · Transfer der Geobasisdaten

1. Die Dienststellen, die Gemeinden und die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer transferieren ihre aktualisierten Geobasisdaten zu vereinbarten Zeitpunkten in vereinbarter Qualität an die GIS-Fachstelle.

2. Die GIS-Fachstelle prüft die eingehenden Geobasisdaten und speichert sie zentral in die kantonale Geodatenbank. Sie kann diese Aufgabe für bestimmte Geobasisdaten an andere Stellen delegieren.

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