211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 16 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Transfer der Geobasisdaten
Modellierung, Erhebung, Nachführung und Verwaltung
§ 16 KGeoIV · Transfer der Geobasisdaten
1. Die Dienststellen, die Gemeinden und die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer transferieren ihre aktualisierten Geobasisdaten zu vereinbarten Zeitpunkten in vereinbarter Qualität an die GIS-Fachstelle.
2. Die GIS-Fachstelle prüft die eingehenden Geobasisdaten und speichert sie zentral in die kantonale Geodatenbank. Sie kann diese Aufgabe für bestimmte Geobasisdaten an andere Stellen delegieren.