211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 14 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Nachführung der Geobasisdaten
Modellierung, Erhebung, Nachführung und Verwaltung
§ 14 KGeoIV · Nachführung der Geobasisdaten
1. Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt diejenige Stelle, der die Aufsicht über den Sachbereich obliegt, ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt
a. die fachlichen Anforderungen;
b. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
c. den Stand der Technik;
d. die Kosten der Nachführung.