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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 12 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Geodatenmodelle

Modellierung, Erhebung, Nachführung und Verwaltung
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§ 12 KGeoIV · Geodatenmodelle

1. Den Geobasisdaten ist ein Geodatenmodell zugeordnet.

2. Besteht für einen Sachbereich ein vom Bund festgelegtes minimales oder durch die Kantone harmonisiertes oder von Fachverbänden normiertes Geodatenmodell, so ist dieses als Grundlage zu verwenden. Dieses Geodatenmodell kann erweitert werden, damit es die kantonalen und kommunalen Mehranforderungen erfüllt.

3. Die Festlegung und Änderung der Geodatenmodelle der Geobasisdaten des Kantons, obliegt derjenigen Behörde, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der entsprechenden Geobasisdaten zuständig ist.

4. Geodatenmodelle von Geobasisdaten der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder kantonalem Recht beruhen, werden gemeinsam durch die GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton und der kantonalen Behörde, der die Aufsicht über den Sachbereich obliegt, festgelegt und geändert.

5. Die GIS-Fachstelle erlässt für die Festlegung der Geodatenmodelle technische Weisungen.

6. Geodatenmodelle müssen von der GIS-Fachstelle genehmigt werden.

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