211.58
KGeoIV
CH-BL
§ 11 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Zuständigkeit
Modellierung, Erhebung, Nachführung und Verwaltung
§ 11 KGeoIV · Zuständigkeit
1. Die zuständigen Stellen für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten ergeben sich aus der Gesetzgebung. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Verantwortlichkeit bei derjenigen Stelle, der die Aufsicht über den Sachbereich obliegt, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
2. Im Anhang zu dieser Verordnung sind die zuständigen Stellen abgebildet.