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211.58 KGeoIV CH-BL

§ 10 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV) - Gemeinden

Organisation
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§ 10 KGeoIV · Gemeinden

1. Die Gemeinden können die kantonale Geodatenbank und die grundlegenden Geodienste des Kantons nutzen.

2. Sie liefern dem Kanton Kopien ihrer Geobasisdaten, die auf kantonalem oder Bundesrecht beruhen.

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