Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.57 GeoGV CH-BL

§ 7 Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV) - Gebühren für analoge Produkte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 GeoGV · Gebühren für analoge Produkte

1. Die Gebühren für aus den Geobasisdaten erzeugte analoge Standard-Produkte betragen maximal

a. Papierplot A4 / A3

1. Erstes Exemplar: 20 Fr.

2. Weitere Exemplare: 2 Fr.

b. Papierplot grösser A3

1. Erstes Exemplar: 50 Fr.

2. Weitere Exemplare: 10 Fr.

2. In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand.

3. Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20% gewährt.

4. Die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird nach Aufwand verrechnet.

5. Für die Beglaubigung von analogen Produkten aus der amtlichen Vermessung wird zusätzlich die in der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung festgelegte Gebühr erhoben.

← § 6 GeoGV Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV) - Geltungsbereich § 8 GeoGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →