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211.57 GeoGV CH-BL

§ 4 Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV) - Zusätzliche Dienstleistungen

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§ 4 GeoGV · Zusätzliche Dienstleistungen

1. Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet

a. Besondere Beratungen;

b. Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung der Geobasisdaten hinausgehen;

c. die Erstellung von Spezialprodukten aus den Geobasisdaten.

2. Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.

3. Die zusätzlichen Dienstleistungen werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Datenbezug von der Gebühr befreit ist.

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