211.57
GeoGV
CH-BL
§ 4 Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV) - Zusätzliche Dienstleistungen
§ 4 GeoGV · Zusätzliche Dienstleistungen
1. Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet
a. Besondere Beratungen;
b. Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung der Geobasisdaten hinausgehen;
c. die Erstellung von Spezialprodukten aus den Geobasisdaten.
2. Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.
3. Die zusätzlichen Dienstleistungen werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Datenbezug von der Gebühr befreit ist.