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211.57 GeoGV CH-BL

§ 10 Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV) - Aufhebung bisherigen Rechts

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§ 10 GeoGV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Aufgehoben werden

a. Die Verordnung vom 7. Dezember 1999 über die Abgabe und Abgeltung der digitalen Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleiteter Produkte;

b. Die Verordnung vom 2. Februar 1999 über die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Bodenkarte.

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