211.57
GeoGV
CH-BL
§ 1 Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV) - Geltungsbereich
§ 1 GeoGV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung bestimmt die Gebühren für die Abgabe und Nutzung von Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder kantonalem Recht beruhen, gemäss den Anhängen I und II der Verordnung über Geoinformation.
2. Sie gilt für alle kantonalen und kommunalen Abgabestellen.