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211.57 GeoGV CH-BL

§ 1 Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV) - Geltungsbereich

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§ 1 GeoGV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung bestimmt die Gebühren für die Abgabe und Nutzung von Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder kantonalem Recht beruhen, gemäss den Anhängen I und II der Verordnung über Geoinformation.

2. Sie gilt für alle kantonalen und kommunalen Abgabestellen.

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