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211.57 GeoGV CH-BL

Gebührenverordnung für Geobasisdaten und Geodienste (GeoGV) - Geltungsbereich (GeoGV)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Diese Verordnung bestimmt die Gebühren für die Abgabe und Nutzung von Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden, die auf Bundesrecht oder kantonalem Recht beruhen, gemäss den Anhängen I und II der Verordnung über Geoinformation.

2. Sie gilt für alle kantonalen und kommunalen Abgabestellen.

1. Der Datenbezug im Abrufverfahren (online) über den Download-Dienst des kantonalen Geoportals ist kostenlos.

1. Bei Datenbezug über eine Abgabestelle werden folgende Gebühren erhoben

a. Grundgebühr pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensatzes: 150 Fr.

b. Für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung: 10 Fr.

c. Abgabe auf elektronischem Datenträger: 30 Fr.

d. Verpackung und Versand: 10 Fr.

2. Der Erlös aus den Gebühren steht der jeweiligen Abgabestelle zu.

3. Kanton und Gemeinden verrechnen sich gegenseitig keine Gebühr für den Datenbezug.

4. Für Projekte kantonaler Verwaltungsstellen ist der Datenbezug über die GIS-Fachstelle kostenlos.

1. Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet

a. Besondere Beratungen;

b. Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung der Geobasisdaten hinausgehen;

c. die Erstellung von Spezialprodukten aus den Geobasisdaten.

2. Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.

3. Die zusätzlichen Dienstleistungen werden auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Datenbezug von der Gebühr befreit ist.

1. Der Transfer der Geobasisdaten, der für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle an die GIS-Fachstelle, wird in der Regel nicht entschädigt.

2. ...

1. Die Nutzung der Darstellungs-, Such- und Download-Dienste ist gebührenfrei.

2. Kanton und Gemeinden verrechnen sich für die gegenseitige Nutzung ihrer Geodienste keine Gebühren.

3. ...

4. ...

1. Die Gebühren für aus den Geobasisdaten erzeugte analoge Standard-Produkte betragen maximal

a. Papierplot A4 / A3

1. Erstes Exemplar: 20 Fr.

2. Weitere Exemplare: 2 Fr.

b. Papierplot grösser A3

1. Erstes Exemplar: 50 Fr.

2. Weitere Exemplare: 10 Fr.

2. In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für die zusätzliche Planbeschriftung, das Papier, das allfällige Falten, die Verpackung und den Versand.

3. Bei Abgabe des Planproduktes im PDF-Format anstelle eines Papierplots wird ein Rabatt von 20% gewährt.

4. Die Aufbereitung von Spezialplänen nach individuellen Kundenwünschen wird nach Aufwand verrechnet.

5. Für die Beglaubigung von analogen Produkten aus der amtlichen Vermessung wird zusätzlich die in der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung festgelegte Gebühr erhoben.

1. Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet und wird zusätzlich erhoben.

1. Die Gebühren werden vom Regierungsrat periodisch der Preisentwicklung angepasst.

1. Aufgehoben werden

a. Die Verordnung vom 7. Dezember 1999 über die Abgabe und Abgeltung der digitalen Daten der amtlichen Vermessung und daraus abgeleiteter Produkte;

b. Die Verordnung vom 2. Februar 1999 über die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Bodenkarte.

1. Verordnung vom 17. Juni 2008 über Geoinformation (GeoVO) ...

2. Verordnung vom 25. November 1997 über die Gebühren für Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung ...

3. Verordnung vom 4. Dezember 2007 über die Nachführung der amtlichen Vermessung durch eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung) ...

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