211.55
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung - Schlussbestimmungen
§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung · Schlussbestimmungen
1. Die Verordnung vom 5. Dezember 1978 über die Gebühren für Nachführungsarbeiten in der Parzellarvermessung wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.