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211.55 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung - Schlussbestimmungen

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§ 5 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung · Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung vom 5. Dezember 1978 über die Gebühren für Nachführungsarbeiten in der Parzellarvermessung wird aufgehoben.

2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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