211.55
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung - Preisentwicklung und Mehrwertsteuer
§ 4 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung · Preisentwicklung und Mehrwertsteuer
1. Die Gebühren für das Material (§ 2 Abs. 2) werden vom Regierungsrat periodisch gemäss der Preisentwicklung angepasst.
2. Die übrigen Gebühren betragen ein teuerungsbedingtes Vielfaches der Preistarife der HO33, die auf der Preisbasis von 1992 beruhen. Das Vielfache wird durch den Anwendungsfaktor bestimmt, der von der Kommission Preisbasis IGS und KGK periodisch gemäss der Preisentwicklung angepasst wird. Der Anwendungsfaktor beträgt 1,28.
3. Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet.