211.55
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung - Gebühren für Arbeiten nach Zeitaufwand
§ 3 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung · Gebühren für Arbeiten nach Zeitaufwand
1. Zeitaufwand kann für Leistungen in Rechnung gestellt werden, welche durch die HO33 nicht abgedeckt sind. Das sind insbesondere
a. * Dienstbarkeitspläne und -listen;
b. * Ergänzung nach erfolgter Auftragserteilung;
c. * Variantenstudium beauftragt;
d. * weitere beauftragte übergeordnete Vorabklärungen.
e. * ...
f. * ...
g. * ...
h. * ...
i. * ...
2. Die für diese Arbeiten anzuwendende Tarifempfehlung liegt im Anhang 2 auf.