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211.55 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung - Gebühren für Arbeiten nach Zeitaufwand

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§ 3 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung · Gebühren für Arbeiten nach Zeitaufwand

1. Zeitaufwand kann für Leistungen in Rechnung gestellt werden, welche durch die HO33 nicht abgedeckt sind. Das sind insbesondere

a. * Dienstbarkeitspläne und -listen;

b. * Ergänzung nach erfolgter Auftragserteilung;

c. * Variantenstudium beauftragt;

d. * weitere beauftragte übergeordnete Vorabklärungen.

e. * ...

f. * ...

g. * ...

h. * ...

i. * ...

2. Die für diese Arbeiten anzuwendende Tarifempfehlung liegt im Anhang 2 auf.

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