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211.55 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung - Ergänzungen

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§ 2 Verordnung über die Gebühren für die Nachführungsarbeiten in der amtlichen Vermessung · Ergänzungen

1. Für Büroarbeiten gelten folgende Ergänzungen zur HO33 als Tarifpreis

a. * gestützt auf § 42 Abs. 1 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) eingereichtes Parzellierungsgesuches: CHF 179.50;

1. * ...

b. * Begründung von Stockwerkeigentum (STWE) und Miteigentum (ME) gemäss Antrag des Grundbuchs

1. * Auftrag: CHF 140.-;

2. * Begründung/Löschung von STWE und/oder ME: Stückpreis CHF 10.-;

c. * Nachführung Plankopie Gemeinde

1. * Auftrag: CHF 25.-;

d. * bei Parzellierungsgesuchen (§ 42 Abs. 1 RBV)

1. * Bewilligung: CHF 50.-

2. * Keine Bewilligung: CHF 100.-

3. * Ausnahmebewilligung aus §§ 144-145 EG ZGB: CHF 200.-;

e. * Erfassung/Löschung eines projektierten Gebäudes bestehend aus dem Grundriss der Hauptfassade sowie die Erfassung der Gebäudenummer und des Gebäude-Identifikators (EGID) für die endgültige Gebäudeadresse; gestützt auf Position 3323 HO33 erfolgt die Verrechnung

1. * anlässlich der laufenden Nachführung mit der Aufnahme des fertiggestellten Neubaus;

2. * oder bei Nichterstellung des Neubaus nach dem Ablauf der Gültigkeit der Baubewilligung;

f. * Änderung von bestehenden Gebäudeadressen

1. * Auftrag: CHF 128.60;

2. * Gebäude: CHF 16.- pro geänderter Gebäudeadresse;

3. * Liegenschaftsbeschreibung: unabhängig von der Anzahl der Änderungen in einer Mutation einmalig: CHF 70.90.

2. Materialkosten inklusive Administration und Lagerungskosten sind in Anhang 1 aufgeführt.

3. Aus dem HO33-Unterkapitel 334, Datenbewirtschaftung, finden Anwendung

a. * Position 3342.1, EDV-Daten;

b. * Position 3344, Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung

1. Zuschlag von 5% auf den Gesamtbetrag des Auftrages.

4. Für die Abgabe der digitalen Daten und analoge Produkte gilt die Gebührenverordnung vom 12. Januar 2010 für Geobasisdaten und Geodienste.

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