211.53
KVAV
CH-BL
§ 9 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Grenzverlauf
Vermarkung
§ 9 KVAV · Grenzverlauf
1. Bei einer Ersterhebung oder einer Erneuerung ist eine Bereinigung unzweckmässiger Liegenschaftsgrenzen zu einem einfachen Grenzverlauf anzustreben.
2. Bei der Ersterhebung erfolgt dies im Rahmen der Vermarkungsrevision, bei der Erneuerung mit Grenzmutationen.