Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.53 KVAV CH-BL

§ 8 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Grenzfeststellung

Vermarkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 KVAV · Grenzfeststellung

1. Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.

2. Ausserhalb der Siedlungsgebiete können die Grundstückgrenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

← § 7 KVAV Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Zweck § 9 KVAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →