211.53
KVAV
CH-BL
§ 8 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Grenzfeststellung
Vermarkung
§ 8 KVAV · Grenzfeststellung
1. Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.
2. Ausserhalb der Siedlungsgebiete können die Grundstückgrenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.