§ 7 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Vermarkungsrevision
§ 7 KVAV · Vermarkungsrevision
1. Die Vermarkungsrevision umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen bei Ersterhebungen.
2. Die kantonale Vermessungsaufsicht
a. bestimmt das Verfahren und schreibt die Arbeiten zusammen mit der Ersterhebung aus;
b. ist zuständig für die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Regierungsrates fällt;
c. erstellt den Verifikationsbericht;
d. besorgt die Rechnungsführung.
3. Die Gemeinde ist zuständig für
a. die öffentliche Auflage der Vermarkungspläne;
b. die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
4. Die Vermarkungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit normaler Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
5. Für das Einspracheverfahren und für die Genehmigung gelten die Bestimmungen über die Ersterhebung und Erneuerung.