211.53
KVAV
CH-BL
§ 5 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Amtliche Vermessung und Grundbuch
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 KVAV · Amtliche Vermessung und Grundbuch
1. Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle AVGBS vollzogen.
2. Die Bereichsleitung Zivilrecht und die kantonale Vermessungsaufsicht stellen die Normierung der AVGBS sicher.
3. Zusätzlich zur AVGBS werden dem Grundbuchamt der Mutationsplan und die Mutationstabelle in analoger Form zugestellt.