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211.53 KVAV CH-BL

§ 46 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 46 KVAV · Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen

1. In Gebieten mit provisorischen Numerisierungen wird die bisherige Grundbuchfläche bis zur Ablösung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung beibehalten.

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