211.53
KVAV
CH-BL
§ 46 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 KVAV · Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen
1. In Gebieten mit provisorischen Numerisierungen wird die bisherige Grundbuchfläche bis zur Ablösung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung beibehalten.