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211.53 KVAV CH-BL

§ 45 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 45 KVAV · Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

1. Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die Regeln der Nachführung von Grundbuchvermessungen, die nach alter Ordnung erstellt worden sind.

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