211.53
KVAV
CH-BL
§ 45 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Nachführung von Vermessungen alter Ordnung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 KVAV · Nachführung von Vermessungen alter Ordnung
1. Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die Regeln der Nachführung von Grundbuchvermessungen, die nach alter Ordnung erstellt worden sind.