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211.53 KVAV CH-BL

§ 43 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) - Grundbuchfläche

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§ 43 KVAV · Grundbuchfläche

1. Die Flächenmasse der Grundstücke (Grundbuchfläche) werden aus den Grenzpunktkoordinaten gerechnet und auf m² gerundet.

2. Die kantonale Vermessungsaufsicht kann Ausnahmen genehmigen.

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